Vorwort
Es ist ein Vergnügen
das Thema Betriebsversammlung unter "frischwindigen" Gesichtspunkten
aufzubereiten, denn kaum eine Veranstaltung im betrieblichen Umfeld bietet mehr
(Gesprächs-)Stoff außer dem Betriebsfest. Haben Sie auch schon die
Äußerung gehört "es gab nichts Neues"? Wurden drei
Viertel der Belegschaft vermisst? Wenn ja, dann bietet Ihre nächste Betriebsversammlung
außerdem richtig Innovationspotential.
Es ist der große
Tag des Betriebsrats, denn es ist seine Veranstaltung. Mindestens in der internen
Öffentlichkeit, genau genommen bei seinen Wählerinnen und Wählern,
zuweilen aber auch in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit mit spektakulären
Aktionen. So kämpften einst die Beschäftigten der Firma Eckhardt nach
der Übernahme durch Invensys durchaus erfolgreich mit einer Betriebsversammlung
gegen Stellenabbau - die Versammlung dauerte 10 Tage.
Die nachfolgenden Abschnitte sollen die Veranstaltung zielgruppengerecht beleuchten.
Abgezielt wird auf eine konstruktiv und kooperativ angelegte Veranstaltung,
die Sie zu Verbesserungszwecken auswerten sollten. Zur Nachbereitung gibt es
einen Vorschlag für einen Fragebogen.
Anmerkung: Das
Geschriebene gilt analog auch für Personalversammlungen
Schnellübersicht:
Betriebsversammlung (nach BetrVG)
1. Zulässige Formen der Betriebsversammlung:
1. Betriebsversammlung:
Alle Arbeitnehmer
des Betriebs versammeln sich zum gleichen Zeitpunkt am gleichen Ort.
2. Teilversammlung:
Ein Teil der
Arbeitnehmer des Betriebs versammelt sich, weil wegen der Eigenart des Betriebs
eine gleichzeitige Versammlung aller Arbeitnehmer nicht möglich ist
(z. B. bei Schichtarbeit).
3. Abteilungsversammlung:
Die Arbeitnehmer
einer Abteilung werden zu einer solchen Versammlung einberufen, wenn dies
zur sachgerechten Erörterung der Belange dieser Arbeitnehmer erforderlich
ist.
2.
Aufgaben des Betriebsrats vor und in der Betriebsversammlung:
1. Der Betriebsrat
beruft die Betriebsversammlungen ein;
2. der Betriebsrat beschließt die Tagesordnung;
3. der Betriebsratsvorsitzende leitet die Betriebsversammlung, er übt
auch das Hausrecht aus;
4. die Leitung der Abteilungsversammlung obliegt einem vom Betriebsrat beauftragten
Betriebsratsmitglied, das der betreffenden Abteilung angehören soll;
5. der Betriebsrat hat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (über
seine Arbeit im abgelaufenen Quartal);
6. er hat diesen Bericht zur Diskussion zu stellen.
3.
Zahl der Betriebsversammlungen:
1. in jedem Quartal
eine ("ordentliche") Betriebsversammlung (zwei davon gegebenenfalls
als Abteilungsversammlung);
2. in jedem Kalenderhalbjahr je eine ("weitere") Betriebs- oder
Abteilungsversammlung, wenn dies aus besonderen Gründen "zweckmäßig"
erscheint;
3. zusätzliche ("außerordentliche") Betriebsversammlungen
muss der Betriebsrat einberufen auf Antrag des Arbeitgebers und auf Antrag
eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer; er kann eine solche Versammlung
auch aufgrund eigener Entschließung einberufen, wenn er sie für
"notwendig" erachtet;
4. auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft hat der Betriebsrat
eine "ordentliche" Betriebsversammlung einzuberufen, wenn im vorangegangenen
Kalenderhalbjahr keine Betriebs- oder Abteilungsversammlung stattgefunden
hat.
4.
Zeitpunkt der Betriebsversammlung:
1. Die "ordentlichen", "weiteren" und die vom Arbeitgeber
beantragten "außerordentlichen" Betriebsversammlungen finden
grundsätzlich während der Arbeitszeit statt;
2. ausnahmsweise finden die vorgenannten Betriebsversammlungen außerhalb
der Arbeitszeit statt, wenn die Eigenart des Betriebs dies "zwingend"
erfordert;
3. die "außerordentlichen" Betriebsversammlungen, die der
Betriebsrat aufgrund eigener Entschließung oder auf Wunsch eines Viertels
der Belegschaft einberuft, erfolgen außerhalb der Arbeitszeit (es sei
denn, Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich auf die Durchführung während
der Arbeitszeit).
5.
Teilnehmer der Betriebsversammlung:
1. der Betriebsrat;
2. die Arbeitnehmer;
3. Gewerkschaftsbeauftragter (Anspruch auf beratende Teilnahme);
4. der Arbeitgeber (er hat in jeder Versammlung Rederecht; mindestens einmal
im Jahr hat er einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen sowie
über Lage und Entwicklung des Betriebs zu geben);
5. ein Beauftragter des Arbeitgeberverbandes (wenn der Arbeitgeber ihn hinzuzieht);
6. sonstige vom Betriebsrat eingeladene Personen: z. B. betriebsfremde Gesamtbetriebsratsmitglieder,
Sachverständige, Referenten, Rechtsanwalt usw.
7. Die Betriebsversammlung ist im Übrigen nicht öffentlich.
6.
Themen der Betriebsversammlung:
1. Angelegenheiten,
die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen: eingeschlossen
sind tarifpolitische, sozialpolitische und wirtschaftliche Themen, Fragen
der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
7.
Rechte der Arbeitnehmer:
1. Ein Viertel
der wahlberechtigten Arbeitnehmer kann den Betriebsrat verpflichten, eine
Betriebsversammlung einzuberufen und ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung
zu setzen;
2. die Arbeitnehmer können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten;
3. sie können zu den Beschlüssen des Betriebsrats Stellung nehmen;
4. die Zeit der Teilnahme an den "ordentlichen", "weiteren"
und vom Arbeitgeber beantragten "außerordentlichen" Betriebsversammlungen
einschließlich etwaiger zusätzlicher Wegezeiten ist wie Arbeitszeit
zu vergüten;
5. das gleiche gilt, wenn die vorstehend genannten Betriebsversammlungen ausnahmsweise
außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; für diesen Fall sind auch
Fahrtkosten durch den Arbeitgeber zu erstatten;
6. auch für sonstige, zusätzlich zu den vorgenannten Betriebs- oder
Abteilungsversammlungen durchgeführte Versammlungen gilt: finden diese
Versammlungen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit
statt, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer
zu kürzen.
aus: Schoof, Christian "Betriebsratspraxis
von A bis Z", Bund-Verlag Köln 1996, S. 299 f.
Allgemeine Hinweise
zur Vertraulichkeit
Die Veröffentlichung von Missständen
Die Diskussion von Missständen im Betrieb: Je höher der einzelne die
Risiken eines für nicht verantwortbar gehaltenen Zustandes im Betrieb einschätzt,
um so eher wird er bemüht sein, sich über die Nichtbeteiligung hinaus
um das Abstellen der vermuteten Gefahr zu bemühen.
Eine der praktisch
wichtigsten Möglichkeiten dabei ist die Einbeziehung Dritter, also entweder
einer betriebsinternen Person oder einer Instanz wie dem Betriebsart. Keine
besonderen Grenzen dürfen grundsätzlich für Äußerungen
innerhalb der betrieblichen Öffentlichkeit gelten. Insbesondere ist die
Betriebsversammlung das legitime Forum für betriebliche Auseinandersetzungen.
Nach der herrschenden
Meinung ergeben sich hier jedoch Grenzen. Zwar ist allgemein anerkannt, dass die
Kritik von Missständen unter dem Schutz des Artikel 5 (1) GG steht, der die
Meinungsfreiheit garantiert. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts und eines
Teils der juristischen Literatur setzen dem jedoch "Grundregeln des Arbeitsverhältnisses"
Grenzen: Zum einen habe sich der Arbeitnehmer so zu verhalten, dass der Betriebsfriede
nicht gefährdet (so die ältere Rechtsprechung) bzw. nicht gestört
(so die neuere Rechtsprechung) werde; zum anderen dürfe der Arbeitnehmer
die Interessen des Arbeitsgebers nicht beeinträchtigen oder ihnen zuwiderhandeln,
weil dies der Treue- bzw. Rücksichtnahmepflicht widerspreche.
Vom Grundsatz her problematisch erscheint zunächst die Orientierung auf den
Betriebsfrieden und seine Ausdeutung als eine Situation der "Ungestörtheit"
durch missliebige Meinungsäußerungen. Auf diese Weise wird der Betrieb
zur Exklave gesellschaftlicher Artikulationsmöglichkeiten, weil sich im Extremfall
in diesem Bereich die Freiheit der Meinungsäußerung auf die Freiheit
zur mehrheits- oder arbeitgeberkonformen Meinungsäußerung reduziert.
Die Auskunftsverweigerung des Arbeitgebers mit Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
darf nicht vorgeschützt werden, sondern muss objektiv vorliegen.
Fragen an den Betriebsrat
Hierbei sind zu unterscheiden ob die Fragen direkt an den Betriebsrat gestellt
werden oder ob es Fragen an die Geschäftsleitung sind, die dem Betriebsrat
zwecks Vorbereitung zugeleitet werden. Innerhalb eines Betriebsratsgremiums gibt
es keine Hierarchie. Zwar kennt das Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsratsvorsitzenden
und seinen Stellvertreter. Beide vertreten den Betriebsrat jedoch nur im Rahmen
der in diesem Gremium gefassten Beschlüsse. Ferner ist der Betriebsratsvorsitzende,
im Falle dessen Verhinderung der Stellvertreter, die zur Entgegennahme von Erklärungen
des Betriebsrates zuständige Stelle. Analog ist die Leitung der Betriebsversammlung
zu verstehen. Der oder die Vorsitzende leitet die Betriebsversammlung als Repräsentant
des Betriebsratsgremiums und hat so die Fragen zu beantworten. Persönliche
Meinung ist als solche kenntlich zu machen.
Fragen an die Geschäftsleitung
Haken Sie nach, wenn die Pflichtaussagen des Arbeitgebers Ihnen zu nebulös
sind. Er ist verpflichtet, Ihnen einmal im Kalenderjahr Auskunft zu geben über:
- Die betrieblichen Verhältnisse und ihre Entwicklung
- Das Personal- und Sozialwesen
- Die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes
Sie entscheiden, ob Ihnen die Aussagen genügen oder ob Sie nachfragen. Wer
nicht fragt, erfährt weniger.
Tipps
für eine erfolgreiche Veranstaltung
Von entscheidender Bedeutung ist ein angemessen großer Saal, in dem sich
Vortragende und Auditorium gut sehen und auch hören können. Müssen
mangels ausreichender Bestuhlung Teilnehmer stehen, ist Unruhe vorprogrammiert.
Tageslicht und/oder gute Beleuchtung sowie frische Luft(zufuhr) leisten ihren
Anteil an einer gelungenen Atmosphäre.
Es empfiehlt sich ab ca. 30 Teilnehmern gute, störungsfreie Tontechnik einzusetzen,
damit auch zartere Stimmen geschont werden bzw. zu verstehen sind. Ist das Auditorium
groß, empfehlen sich Saalmikrofone. Das spart Zeit, denn sonst entstehen
unnötige Wegezeiten auf dem Weg zum Podium oder schüchterne Redner verzichten.
Stimmgewaltige Redner könnten in Versuchung geraten, vom Platz aus zu rufen.
Verstehen Sie die Betriebsversammlung als Zusammenkunft und Chance für Dialoge
und Kontaktpflege, so können Snacks und Getränke sicherlich das Klima
verbessern.
Es muss nicht viel sein, lassen Sie sich etwas einfallen!
Hilfreich ist sicher der nachfolgende Terminplan, der einst von der Gewerkschaft
HBV erarbeitet wurde:
Fahrplan
für die Vorbereitung einer Betriebsversammlung
6
Wochen vor der Betriebsversammlung
- Betriebsratssitzung
Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung der Betriebsversammlung festlegen
- Gespräch
mit dem Arbeitgeber
Arbeitgeber über den geplanten Termin und den Ort der Betriebsversammlung
informieren. Evtl. betrieblich zu berücksichtigende Erfordernisse abstimmen.
- Information
der Vertrauenskörperleitung bzw. der Betriebsgruppe
Termin- und Versammlungsablauf absprechen, Termin für eine Vertrauensleute-
bzw. Betriebsgruppensitzung festlegen.
- Abstimmung mit
der Gewerkschaft
Termin, Teilnahme des Gewerkschaftssekretärs und Themen seines Beitrages
abklären.
4
Wochen vor der Betriebsversammlung
- Betriebsratssitzung
Termin, Ort und Tagesordnung endgültig beschließen.
Aufgaben verteilen. Z. B.: Wer arbeitet den Tätigkeitsbericht aus, welche
Tagesordnungspunkte müssen wie vorbereitet werden? Wer übernimmt
welchen Tagesordnungspunkt? Wer übernimmt die technischen Vorbereitungen
(Lautsprecher, Rednerpult, Vorbereitung des Aushangs etc.)? Den Tätigkeitsbericht
besprechen, den weiteren Versammlungsverlauf festlegen. Aufgaben verteilen,
die während der Versammlung anfallen (Protokoll, Versammlungsleitung
etc.). Die Beschäftigten einladen (Aushang, Rundschreiben, Handzettel,
Umlauf etc.). Gewerkschaft und Arbeitgeber unter Bekanntgabe von Zeitpunkt,
Ort und Tagesordnung einladen bzw. informieren. Evtl. Gesamtbetriebsrat informieren
bzw. einladen.
3
Wochen vor der Betriebsversammlung
- Vertrauensleuteversammlung
bzw. Betriebsgruppensitzung
Die in der Gewerkschaft organisierten Betriebsräte informieren über
den Tätigkeitsbericht und über die Schwerpunkte der Versammlung.
Was kann dazu in der Versammlung gesagt werden? Wie wird der Arbeitgeber argumentieren?
Zu welchen Punkten reden Vertrauensleute bzw. Betriebsgruppenmitglieder? Wer
bereitet welche Themen vor?
1
Woche vor der Betriebsversammlung
- Betriebsratssitzung
Den Tätigkeitsbericht aktualisieren und beschließen. Letzte Vorbereitungen
für die Betriebsversammlung treffen.
Tipps
für Mitarbeiter (Fragesteller)
Sie sind die Hauptpersonen dieser Veranstaltung, nämlich das Publikum.
Die ganze Betriebsversammlung wäre ohne Sie sozusagen einer Betriebsratssitzung
ähnlich. Die sind nämlich nicht öffentlich. Also geben Sie der
Veranstaltung die Würze durch Beifallskundgebungen oder auch Missfallensäußerungen.
Ihre direkten Fragen an Betriebsrat und/oder Geschäftsleitung sind die
große Unbekannte in der Vorbereitung der Akteure.
Sie können Ihre Fragen bereits im Vorfeld dem Betriebsrat zwecks Vorbereitung
zukommen lassen. Das hat bei kniffligen Themen den Vorteil, dass sich der Betriebsrat
nicht der Beantwortung auf der Versammlung entziehen kann, allerdings auch den
Nachteil einer evtl. zu weitreichenden Vorabstimmung mit dem Arbeitgeber. Dies
können Sie ggf. dadurch entschärfen, dass Sie noch ein bis zwei zielgenaue
Nachfragen für die Versammlung aufsparen, die direkt zum Thema ein Nachsetzen
erlauben.
Das neue Betriebsverfassungsgesetz legt neben den üblichen Fragen zu Firmenentwicklung
und Vergütungsthemen neue Themenkomplex nahe: Den betrieblichen Umweltschutz,
das Initiativrecht der Beschäftigten und die betriebliche Integration ausländischer
Arbeitnehmer. Fragen zur Gleichstellung der Geschlechter, Teilzeitarbeit und
Elternzeit bereichern Ihren Fragenkatalog.
Tipps
für den Betriebsrat
Bringen Sie Schwung in Ihre Versammlung. Mitarbeiter sind - genau wie Sie auch
- in unzähligen Veranstaltungen Althergebrachtes gewohnt und von den Standards
der Medien beeinflusst. Ob Sie wollen oder nicht: Sie stehen an der Messlatte
von Talk- und Spielshows. Nun müssen Sie keine Quizveranstaltung aus Ihrem
obligatorischen Tätigkeitsbericht machen oder Cheerleader auf das Podium
holen, sondern vielmehr moderne Technik (für sich) einsetzen. Dazu gehört
Präsentationstechnik, z.B. Overheadprojektoren oder Beamer, als auch geschickte
Moderationstechnik. Hierzu können Sie - oder ein Spezialist dafür
- die Veranstaltung moderieren und lebendiger gestalten.
Wie beim Fernsehduell würde eine Zeitbegrenzung für Langredner sicherlich
auch praktische Seiten haben. Da sollten Sie behutsam und nachdrücklich
die Sitzungsversammlungsleitung behaupten. Vermeiden Sie lange Themenblöcke
mit den selben Rednern, dass die Geschäftsleitung zu lange vor Ihnen zu
Wort kommt und umständliche Wiederholungen und Ausführungen wo es
wenig zu sagen gibt. Vor allem: Bereiten Sie sich vor! Was interessiert Ihre
Kollegen? Was ist für die, die nicht täglich Interessenvertreter sind,
neu? Stellen Sie den Zusammenhang her. Ansonsten gelten alle Tipps für
gute Redner selbstverständlich hier erst recht.
Tipps
für den Arbeitgeber
Sie sind quasi
Gast im eigenen Haus. Sie können sich also aussuchen, ob Sie wie ein ungebetener
oder ein gerngesehener Gast empfunden werden wollen. Sie können polemisieren,
den Betriebsrat anfeinden und so die Belegschaft gegen sich solidarisieren.
Sie können aber auch Ihre Mitarbeiter respektvoll behandeln, das heißt
in ihren Sorgen und Nöten ernst nehmen. Dann haben Sie die riesige Chance,
mehr über das Klima in Ihrem Unternehmen zu erfahren. Das Klima, aus dem
heraus die Kunden bedient werden, die indirekt Ihre Bezüge garantieren
sollen.
Versetzen Sie sich in die Lage Ihrer Zuhörer. Mitarbeiter sind keine Aktionäre,
keine Aufsichtsräte, keine Wirtschaftsprüfer, keine Managerkollegen.
Also sprechen Sie auch nicht übermäßig über Synergieeffekte,
Benchmarks oder Shareholder-Value. Das ganze Vokabular sollten Sie außen
vor lassen, damit beeindrucken Sie keinen Mitarbeiter mehr. Im Gegenteil, ein
Worthülsenfeuerwerk verringert Ihr wichtigstes Gut: Ihre Glaubwürdigkeit.
Wenn Sie Präsentationen benutzen, dann reduzieren Sie diese auf die Aussage.
Beantworten Sie Fragen. Ehrlich und direkt. Dann wird man Sie gerne sehen und
hören.
Wir wünschen allen Beteiligten
informative und kurzweilige Betriebsversammlungen.
Ihr FrischerWind!
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