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Betriebsversammlung

Vorwort
Schnellübersicht Betriebsversammlung (nach BetrVG)
Allgemeine Hinweise zur Vertraulichkeit
Fragen an den Betriebsrat
Fragen an die Geschäftsleitung
Tipps für eine erfolgreiche Veranstaltung
Fahrplan für die Vorbereitung einer Betriebsversammlung
Tipps für Mitarbeiter (Fragesteller)
Tipps für den Betriebsrat
Tipps für den Arbeitgeber
Fragebogen zum Erfolg einer Betriebsversammlung (Download *.pdf)






Vorwort

Es ist ein Vergnügen das Thema Betriebsversammlung unter "frischwindigen" Gesichtspunkten aufzubereiten, denn kaum eine Veranstaltung im betrieblichen Umfeld bietet mehr (Gesprächs-)Stoff außer dem Betriebsfest. Haben Sie auch schon die Äußerung gehört "es gab nichts Neues"? Wurden drei Viertel der Belegschaft vermisst? Wenn ja, dann bietet Ihre nächste Betriebsversammlung außerdem richtig Innovationspotential.

Es ist der große Tag des Betriebsrats, denn es ist seine Veranstaltung. Mindestens in der internen Öffentlichkeit, genau genommen bei seinen Wählerinnen und Wählern, zuweilen aber auch in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit mit spektakulären Aktionen. So kämpften einst die Beschäftigten der Firma Eckhardt nach der Übernahme durch Invensys durchaus erfolgreich mit einer Betriebsversammlung gegen Stellenabbau - die Versammlung dauerte 10 Tage.

Die nachfolgenden Abschnitte sollen die Veranstaltung zielgruppengerecht beleuchten.
Abgezielt wird auf eine konstruktiv und kooperativ angelegte Veranstaltung, die Sie zu Verbesserungszwecken auswerten sollten. Zur Nachbereitung gibt es einen Vorschlag für einen Fragebogen.

Anmerkung: Das Geschriebene gilt analog auch für Personalversammlungen

Schnellübersicht: Betriebsversammlung (nach BetrVG)

1. Zulässige Formen der Betriebsversammlung:

1. Betriebsversammlung:

Alle Arbeitnehmer des Betriebs versammeln sich zum gleichen Zeitpunkt am gleichen Ort.

2. Teilversammlung:

Ein Teil der Arbeitnehmer des Betriebs versammelt sich, weil wegen der Eigenart des Betriebs eine gleichzeitige Versammlung aller Arbeitnehmer nicht möglich ist (z. B. bei Schichtarbeit).

 3. Abteilungsversammlung:

Die Arbeitnehmer einer Abteilung werden zu einer solchen Versammlung einberufen, wenn dies zur sachgerechten Erörterung der Belange dieser Arbeitnehmer erforderlich ist.

2. Aufgaben des Betriebsrats vor und in der Betriebsversammlung:

1. Der Betriebsrat beruft die Betriebsversammlungen ein;
2. der Betriebsrat beschließt die Tagesordnung;
3. der Betriebsratsvorsitzende leitet die Betriebsversammlung, er übt auch das Hausrecht aus;
4. die Leitung der Abteilungsversammlung obliegt einem vom Betriebsrat beauftragten Betriebsratsmitglied, das der betreffenden Abteilung angehören soll;
5. der Betriebsrat hat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (über seine Arbeit im abgelaufenen Quartal);
6. er hat diesen Bericht zur Diskussion zu stellen.

3. Zahl der Betriebsversammlungen:

1. in jedem Quartal eine ("ordentliche") Betriebsversammlung (zwei davon gegebenenfalls als Abteilungsversammlung);
2. in jedem Kalenderhalbjahr je eine ("weitere") Betriebs- oder Abteilungsversammlung, wenn dies aus besonderen Gründen "zweckmäßig" erscheint;
3. zusätzliche ("außerordentliche") Betriebsversammlungen muss der Betriebsrat einberufen auf Antrag des Arbeitgebers und auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer; er kann eine solche Versammlung auch aufgrund eigener Entschließung einberufen, wenn er sie für "notwendig" erachtet;
4. auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft hat der Betriebsrat eine "ordentliche" Betriebsversammlung einzuberufen, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebs- oder Abteilungsversammlung stattgefunden hat.

4. Zeitpunkt der Betriebsversammlung:

1. Die "ordentlichen", "weiteren" und die vom Arbeitgeber beantragten "außerordentlichen" Betriebsversammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt;
2. ausnahmsweise finden die vorgenannten Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit statt, wenn die Eigenart des Betriebs dies "zwingend" erfordert;
3. die "außerordentlichen" Betriebsversammlungen, die der Betriebsrat aufgrund eigener Entschließung oder auf Wunsch eines Viertels der Belegschaft einberuft, erfolgen außerhalb der Arbeitszeit (es sei denn, Arbeitgeber und Betriebsrat einigen sich auf die Durchführung während der Arbeitszeit).

5. Teilnehmer der Betriebsversammlung:

1. der Betriebsrat;
2. die Arbeitnehmer;
3. Gewerkschaftsbeauftragter (Anspruch auf beratende Teilnahme);
4. der Arbeitgeber (er hat in jeder Versammlung Rederecht; mindestens einmal im Jahr hat er einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen sowie über Lage und Entwicklung des Betriebs zu geben);
5. ein Beauftragter des Arbeitgeberverbandes (wenn der Arbeitgeber ihn hinzuzieht);
6. sonstige vom Betriebsrat eingeladene Personen: z. B. betriebsfremde Gesamtbetriebsratsmitglieder, Sachverständige, Referenten, Rechtsanwalt usw.
7. Die Betriebsversammlung ist im Übrigen nicht öffentlich.

6. Themen der Betriebsversammlung:

1. Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen: eingeschlossen sind tarifpolitische, sozialpolitische und wirtschaftliche Themen, Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

7. Rechte der Arbeitnehmer:

1. Ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer kann den Betriebsrat verpflichten, eine Betriebsversammlung einzuberufen und ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung zu setzen;
2. die Arbeitnehmer können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten;
3. sie können zu den Beschlüssen des Betriebsrats Stellung nehmen;
4. die Zeit der Teilnahme an den "ordentlichen", "weiteren" und vom Arbeitgeber beantragten "außerordentlichen" Betriebsversammlungen einschließlich etwaiger zusätzlicher Wegezeiten ist wie Arbeitszeit zu vergüten;
5. das gleiche gilt, wenn die vorstehend genannten Betriebsversammlungen ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; für diesen Fall sind auch Fahrtkosten durch den Arbeitgeber zu erstatten;
6. auch für sonstige, zusätzlich zu den vorgenannten Betriebs- oder Abteilungsversammlungen durchgeführte Versammlungen gilt: finden diese Versammlungen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit statt, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu kürzen.

aus: Schoof, Christian "Betriebsratspraxis von A bis Z", Bund-Verlag Köln 1996, S. 299 f.


Allgemeine Hinweise zur Vertraulichkeit

Die Veröffentlichung von Missständen

Die Diskussion von Missständen im Betrieb: Je höher der einzelne die Risiken eines für nicht verantwortbar gehaltenen Zustandes im Betrieb einschätzt, um so eher wird er bemüht sein, sich über die Nichtbeteiligung hinaus um das Abstellen der vermuteten Gefahr zu bemühen.

Eine der praktisch wichtigsten Möglichkeiten dabei ist die Einbeziehung Dritter, also entweder einer betriebsinternen Person oder einer Instanz wie dem Betriebsart. Keine besonderen Grenzen dürfen grundsätzlich für Äußerungen innerhalb der betrieblichen Öffentlichkeit gelten. Insbesondere ist die Betriebsversammlung das legitime Forum für betriebliche Auseinandersetzungen.

Nach der herrschenden Meinung ergeben sich hier jedoch Grenzen. Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Kritik von Missständen unter dem Schutz des Artikel 5 (1) GG steht, der die Meinungsfreiheit garantiert. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts und eines Teils der juristischen Literatur setzen dem jedoch "Grundregeln des Arbeitsverhältnisses" Grenzen: Zum einen habe sich der Arbeitnehmer so zu verhalten, dass der Betriebsfriede nicht gefährdet (so die ältere Rechtsprechung) bzw. nicht gestört (so die neuere Rechtsprechung) werde; zum anderen dürfe der Arbeitnehmer die Interessen des Arbeitsgebers nicht beeinträchtigen oder ihnen zuwiderhandeln, weil dies der Treue- bzw. Rücksichtnahmepflicht widerspreche.

Vom Grundsatz her problematisch erscheint zunächst die Orientierung auf den Betriebsfrieden und seine Ausdeutung als eine Situation der "Ungestörtheit" durch missliebige Meinungsäußerungen. Auf diese Weise wird der Betrieb zur Exklave gesellschaftlicher Artikulationsmöglichkeiten, weil sich im Extremfall in diesem Bereich die Freiheit der Meinungsäußerung auf die Freiheit zur mehrheits- oder arbeitgeberkonformen Meinungsäußerung reduziert.

Die Auskunftsverweigerung des Arbeitgebers mit Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darf nicht vorgeschützt werden, sondern muss objektiv vorliegen.

Fragen an den Betriebsrat

Hierbei sind zu unterscheiden ob die Fragen direkt an den Betriebsrat gestellt werden oder ob es Fragen an die Geschäftsleitung sind, die dem Betriebsrat zwecks Vorbereitung zugeleitet werden. Innerhalb eines Betriebsratsgremiums gibt es keine Hierarchie. Zwar kennt das Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Beide vertreten den Betriebsrat jedoch nur im Rahmen der in diesem Gremium gefassten Beschlüsse. Ferner ist der Betriebsratsvorsitzende, im Falle dessen Verhinderung der Stellvertreter, die zur Entgegennahme von Erklärungen des Betriebsrates zuständige Stelle. Analog ist die Leitung der Betriebsversammlung zu verstehen. Der oder die Vorsitzende leitet die Betriebsversammlung als Repräsentant des Betriebsratsgremiums und hat so die Fragen zu beantworten. Persönliche Meinung ist als solche kenntlich zu machen.

Fragen an die Geschäftsleitung

Haken Sie nach, wenn die Pflichtaussagen des Arbeitgebers Ihnen zu nebulös sind. Er ist verpflichtet, Ihnen einmal im Kalenderjahr Auskunft zu geben über:

  • Die betrieblichen Verhältnisse und ihre Entwicklung
  • Das Personal- und Sozialwesen
  • Die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes
Sie entscheiden, ob Ihnen die Aussagen genügen oder ob Sie nachfragen. Wer nicht fragt, erfährt weniger.

Tipps für eine erfolgreiche Veranstaltung

Von entscheidender Bedeutung ist ein angemessen großer Saal, in dem sich Vortragende und Auditorium gut sehen und auch hören können. Müssen mangels ausreichender Bestuhlung Teilnehmer stehen, ist Unruhe vorprogrammiert. Tageslicht und/oder gute Beleuchtung sowie frische Luft(zufuhr) leisten ihren Anteil an einer gelungenen Atmosphäre.

Es empfiehlt sich ab ca. 30 Teilnehmern gute, störungsfreie Tontechnik einzusetzen, damit auch zartere Stimmen geschont werden bzw. zu verstehen sind. Ist das Auditorium groß, empfehlen sich Saalmikrofone. Das spart Zeit, denn sonst entstehen unnötige Wegezeiten auf dem Weg zum Podium oder schüchterne Redner verzichten. Stimmgewaltige Redner könnten in Versuchung geraten, vom Platz aus zu rufen.

Verstehen Sie die Betriebsversammlung als Zusammenkunft und Chance für Dialoge und Kontaktpflege, so können Snacks und Getränke sicherlich das Klima verbessern.

Es muss nicht viel sein, lassen Sie sich etwas einfallen!

Hilfreich ist sicher der nachfolgende Terminplan, der einst von der Gewerkschaft HBV erarbeitet wurde:

Fahrplan für die Vorbereitung einer Betriebsversammlung

6 Wochen vor der Betriebsversammlung
  • Betriebsratssitzung
    Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung der Betriebsversammlung festlegen

  • Gespräch mit dem Arbeitgeber
    Arbeitgeber über den geplanten Termin und den Ort der Betriebsversammlung informieren. Evtl. betrieblich zu berücksichtigende Erfordernisse abstimmen.

  • Information der Vertrauenskörperleitung bzw. der Betriebsgruppe
    Termin- und Versammlungsablauf absprechen, Termin für eine Vertrauensleute- bzw. Betriebsgruppensitzung festlegen.

  • Abstimmung mit der Gewerkschaft
    Termin, Teilnahme des Gewerkschaftssekretärs und Themen seines Beitrages abklären.

4 Wochen vor der Betriebsversammlung
  • Betriebsratssitzung
    Termin, Ort und Tagesordnung endgültig beschließen.
    Aufgaben verteilen. Z. B.: Wer arbeitet den Tätigkeitsbericht aus, welche Tagesordnungspunkte müssen wie vorbereitet werden? Wer übernimmt welchen Tagesordnungspunkt? Wer übernimmt die technischen Vorbereitungen (Lautsprecher, Rednerpult, Vorbereitung des Aushangs etc.)? Den Tätigkeitsbericht besprechen, den weiteren Versammlungsverlauf festlegen. Aufgaben verteilen, die während der Versammlung anfallen (Protokoll, Versammlungsleitung etc.). Die Beschäftigten einladen (Aushang, Rundschreiben, Handzettel, Umlauf etc.). Gewerkschaft und Arbeitgeber unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung einladen bzw. informieren. Evtl. Gesamtbetriebsrat informieren bzw. einladen.

3 Wochen vor der Betriebsversammlung
  • Vertrauensleuteversammlung bzw. Betriebsgruppensitzung
    Die in der Gewerkschaft organisierten Betriebsräte informieren über den Tätigkeitsbericht und über die Schwerpunkte der Versammlung.
    Was kann dazu in der Versammlung gesagt werden? Wie wird der Arbeitgeber argumentieren? Zu welchen Punkten reden Vertrauensleute bzw. Betriebsgruppenmitglieder? Wer bereitet welche Themen vor?

1 Woche vor der Betriebsversammlung
  • Betriebsratssitzung
    Den Tätigkeitsbericht aktualisieren und beschließen. Letzte Vorbereitungen für die Betriebsversammlung treffen.

Tipps für Mitarbeiter (Fragesteller)

Sie sind die Hauptpersonen dieser Veranstaltung, nämlich das Publikum. Die ganze Betriebsversammlung wäre ohne Sie sozusagen einer Betriebsratssitzung ähnlich. Die sind nämlich nicht öffentlich. Also geben Sie der Veranstaltung die Würze durch Beifallskundgebungen oder auch Missfallensäußerungen. Ihre direkten Fragen an Betriebsrat und/oder Geschäftsleitung sind die große Unbekannte in der Vorbereitung der Akteure.

Sie können Ihre Fragen bereits im Vorfeld dem Betriebsrat zwecks Vorbereitung zukommen lassen. Das hat bei kniffligen Themen den Vorteil, dass sich der Betriebsrat nicht der Beantwortung auf der Versammlung entziehen kann, allerdings auch den Nachteil einer evtl. zu weitreichenden Vorabstimmung mit dem Arbeitgeber. Dies können Sie ggf. dadurch entschärfen, dass Sie noch ein bis zwei zielgenaue Nachfragen für die Versammlung aufsparen, die direkt zum Thema ein Nachsetzen erlauben.

Das neue Betriebsverfassungsgesetz legt neben den üblichen Fragen zu Firmenentwicklung und Vergütungsthemen neue Themenkomplex nahe: Den betrieblichen Umweltschutz, das Initiativrecht der Beschäftigten und die betriebliche Integration ausländischer Arbeitnehmer. Fragen zur Gleichstellung der Geschlechter, Teilzeitarbeit und Elternzeit bereichern Ihren Fragenkatalog.

Tipps für den Betriebsrat

Bringen Sie Schwung in Ihre Versammlung. Mitarbeiter sind - genau wie Sie auch - in unzähligen Veranstaltungen Althergebrachtes gewohnt und von den Standards der Medien beeinflusst. Ob Sie wollen oder nicht: Sie stehen an der Messlatte von Talk- und Spielshows. Nun müssen Sie keine Quizveranstaltung aus Ihrem obligatorischen Tätigkeitsbericht machen oder Cheerleader auf das Podium holen, sondern vielmehr moderne Technik (für sich) einsetzen. Dazu gehört Präsentationstechnik, z.B. Overheadprojektoren oder Beamer, als auch geschickte Moderationstechnik. Hierzu können Sie - oder ein Spezialist dafür - die Veranstaltung moderieren und lebendiger gestalten.

Wie beim Fernsehduell würde eine Zeitbegrenzung für Langredner sicherlich auch praktische Seiten haben. Da sollten Sie behutsam und nachdrücklich die Sitzungsversammlungsleitung behaupten. Vermeiden Sie lange Themenblöcke mit den selben Rednern, dass die Geschäftsleitung zu lange vor Ihnen zu Wort kommt und umständliche Wiederholungen und Ausführungen wo es wenig zu sagen gibt. Vor allem: Bereiten Sie sich vor! Was interessiert Ihre Kollegen? Was ist für die, die nicht täglich Interessenvertreter sind, neu? Stellen Sie den Zusammenhang her. Ansonsten gelten alle Tipps für gute Redner selbstverständlich hier erst recht.

Tipps für den Arbeitgeber

Sie sind quasi Gast im eigenen Haus. Sie können sich also aussuchen, ob Sie wie ein ungebetener oder ein gerngesehener Gast empfunden werden wollen. Sie können polemisieren, den Betriebsrat anfeinden und so die Belegschaft gegen sich solidarisieren. Sie können aber auch Ihre Mitarbeiter respektvoll behandeln, das heißt in ihren Sorgen und Nöten ernst nehmen. Dann haben Sie die riesige Chance, mehr über das Klima in Ihrem Unternehmen zu erfahren. Das Klima, aus dem heraus die Kunden bedient werden, die indirekt Ihre Bezüge garantieren sollen.

Versetzen Sie sich in die Lage Ihrer Zuhörer. Mitarbeiter sind keine Aktionäre, keine Aufsichtsräte, keine Wirtschaftsprüfer, keine Managerkollegen. Also sprechen Sie auch nicht übermäßig über Synergieeffekte, Benchmarks oder Shareholder-Value. Das ganze Vokabular sollten Sie außen vor lassen, damit beeindrucken Sie keinen Mitarbeiter mehr. Im Gegenteil, ein Worthülsenfeuerwerk verringert Ihr wichtigstes Gut: Ihre Glaubwürdigkeit.

Wenn Sie Präsentationen benutzen, dann reduzieren Sie diese auf die Aussage. Beantworten Sie Fragen. Ehrlich und direkt. Dann wird man Sie gerne sehen und hören.


Wir wünschen allen Beteiligten informative und kurzweilige Betriebsversammlungen.


Ihr FrischerWind!


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