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Kanzleiprofil:
Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht
Kontakt:
Rechtsanwälte Marion Burghardt, Lutz Seybold und Michael Tscherch
Anschrift: Potsdamer Str. 99
D-10785 Berlin
Telefon: 0 30 25 43 96-0
Telefax: 0 30 25 43 96-16
raeburghardt@potsdamer-strasse-99.de
Kanzleiprofil:
Pielsticker
Unsere Rechtsberatung ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert.
Das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist uns in besonderem
Maße vertraut:
- Kündigungsschutz und Aufhebungsverträge
- Sozialplan und Interessenausgleich
- Beratung im Rahmen eines Jobwechsels; Outplacement; Schritte in die Selbständigkeit
- Betriebsverfassungsrecht; kollektives Arbeitsrecht
Ihre Zufriedenheit ist unser Erfolg. Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.
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Kanzleiprofil:
Betz - Görg - Rakete-Dombek - Rotter - Baumgart
Unsere Kanzlei ist seit ihrer Gründung 1984 hochspezialisiert im Arbeitsrecht und Familienrecht sowie ausgewählten Gebieten des Zivilrechts tätig. Außerdem stehen Ihnen in unserem Notariat drei Notare zur Verfügung, so dass wir Eheverträge, Kaufverträge, Testamente und sonstige Urkunden ggf. auch kurzfristig entwerfen, beurkunden und abwickeln können.
Im Bereich des Arbeitsrechts arbeiten vier Rechtsanwälte. Wir vertreten überwiegend Arbeitnehmer und Betriebsräte, aber auch leitende Angestellte und Geschäftsführer in ihren rechtlichen Konflikten mit dem Arbeitgeber.
Neben der Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten leisten wir rechtliche Hilfestellung bei allen außergerichtlichen Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, wie bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen oder dem Abschluß eines Aufhebungsvertrages.
Wir beraten Betriebsräte über ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten. Wenn eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll, unterstützen wir Betriebsräte in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Sind die Konflikte in der betrieblichen Verhandlung nicht aufzulösen, stehen wir mit umfangreicher Erfahrung auch als Beisitzer der Betriebsräte in Einigungsstellen zur Verfügung. Aufgrund guter Kontakte zu den Gewerkschaften sind wir in der Lage, auch neueste Tendenzen der Entwicklung betrieblicher Konflikte in den jeweiligen Branchen in unsere Beratungspraxis mit einzubeziehen. Selbstverständlich vertreten wir in allen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstreiten vor den Arbeitsgerichten.
Wir freuen uns, daß unsere Tätigkeit auch von Außenstehenden positiv beurteilt wird. So ist Rechtsanwalt Betz von Focus bereits zum zweiten Mal in der Rubrik "Die besten Arbeitsrechtsanwälte" für Berlin aufgeführt worden (Focus Nr. 47 vom 22. 11. 1999 und bereits Focus Nr. 47 aus 1993). Das JUVE Handbuch 2001/2002, Wirtschaftskanzleien, empfiehlt unsere Kanzlei erneut für das Arbeitsrecht, insbesondere Arbeitnehmervertretung.
Wir nehmen gerichtliche Mandate in Berlin und Brandenburg wahr, auf Wunsch auch bei den Gerichten der übrigen Bundesländer soweit es die Rechtsordnung zulässt. Auch hierauf können Sie uns ansprechen.
Wir fühlen uns einer freien, unabhängigen Anwaltschaft verpflichtet und engagieren uns daher auch in berufsständischen Fragen und Selbstverwaltungsgremien. Wir verstehen uns in den von uns übernommenen Mandaten als Ihr Dienstleister bei der Bewältigung Ihrer rechtlichen Problemen. Sofern Sie Fragen, Wünsche, Anregungen oder Kritik haben, zögern Sie daher nicht, uns anzusprechen.
Sie fragen - wir antworten
Arbeitsvertrag:
- Welche Rechte und Pflichten stehen mir aus dem Arbeitsvertrag zu?
- Stimmt meine Vergütung, habe ich Anspruch auf eine höhere Eingruppierung?
- Ist die Befristung in meinem Arbeitsvertrag wirksam? Kann ich einen
unbefristeten Vertrag verlangen?
- Welche Rechte ergeben sich aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen?
- Kann ich mich dagegen wehren, wenn mir der Arbeitgeber eine andere Arbeit
zuweist oder mich versetzt?
- Wer bestimmt die Lage der Arbeitszeit?
- Habe ich ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung?
- Kann ich meinen Urlaubswunsch gerichtlich erzwingen?
- Welche Leistungen aus der betriebliche Altersversorgung stehen mir zu?
- Wie kann ich mich gegen Abmahnungen oder willkürliche Aktionen des
Arbeitgebers wehren?
Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
- Ist die Kündigung des Arbeitgebers wirksam?
- Was muß ich bei Abschluß eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages
beachten?
- Steht mir eine Abfindung zu?
- Wie komme ich an meine Arbeitspapiere und ein Zeugnis?
Betriebsverfassungsrecht:
- Welche Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte stehen dem
Betriebsrat zu?
- Was kann er gegen Kündigungen, Versetzungen, etc. tun?
- Wie kann der Betriebsrat auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen und/oder
Arbeitszeit, beim Arbeits- und Gesundheitsschutz oder dem EDV-Einsatz
einwirken?
- Kann der Arbeitgeber Urlaubsgrundsätze, Prämiensysteme, etc. vorgeben?
- Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber eine grundlegenden Änderung des
Betriebes plant?
- Wie erreicht der Betriebsrat einen günstigen Sozialplan?
- Wann kann er seine Zustimmung zu Maßnahmen des Arbeitgebers verweigern,
eine Einigungsstelle erzwingen oder ein gerichtliches Verfahren einleiten?
Tarifvertragsrecht/Arbeitskampfrecht:
- Wer kann Rechte aus einem Tarifvertrag herleiten?
- Bleibt der Tarifvertrag bei einer Betriebsübernahme, Fusion o.ä. wirksam?
- Wie können Arbeitnehmer, Gewerkschaften und Gewerkschafter ihre Rechte in
Tarifauseinandersetzungen effektiv wahrnehmen?
- Was kann der Betriebsrat bei Streik und Aussperrung tun?
Hinweise für Arbeitnehmer und Betriebsräte
Personalabbauplanungen des Arbeitgebers - was sollte man als
Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer beachten?
Sofern der Arbeitgeber Veränderungen des Betriebes plant,
die einen Personalabbau zur Folge haben können, sollten alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von diesen Planungen betroffen
sein könnten, folgendes beachten:
1. Rechte des
Betriebsrates
Sofern die Planungen des Arbeitgebers auch
darauf gerichtet sein können, aufgrund von Umstrukturierungen Entlassungen
oder andere für die Arbeitnehmer nachteilige Maßnahmen durchzuführen, ist
zunächst der Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über die Planungen des
Arbeitgebers zu informieren. Die Planungen sind mit dem Betriebsrat
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitnehmer zu beraten. Der
Betriebsrat wird dann in den Beratungen auch versuchen, auf die Planungen
des Arbeitgebers zugunsten der Arbeitnehmer einzuwirken.
Außerdem
hat der Betriebsrat das Recht, einen Sozialplan zu
verhandeln, in dem Regelungen festgelegt werden, die entstehende
wirtschaftliche Nachteile ausgleichen bzw. mildern sollen (z.B.
Abfindungen).
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber auch
Vorschläge zur Beschäftigungssicherung unterbreiten.
Damit kann der Betriebsrat versuchen, sowohl auf die Planungen des
Arbeitgebers einzuwirken als auch durch eine Vielzahl von möglichen
Regelungen die Interessen der Arbeitnehmer/innen zu vertreten.
Dieser Prozess muss also erst abgeschlossen werden, bevor
endgültig geklärt ist, welche konkreten Maßnahmen tatsächlich ergriffen
werden.
2. Vorsicht bei
Angeboten auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Im
Vorfeld eines Personalabbaus bietet der Arbeitgeber häufig den Abschluss
von Aufhebungsverträgen an und sagt eine Abfindungszahlung zu, wenn die
Arbeitnehmer einen solchen Vertrag abschließen.
Der Abschluss
eines Aufhebungsvertrages kann für die Betroffenen riskant sein. Jede/r
Arbeitnehmerin hat das Recht, zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber ein
Betriebsratsmitglied ihres/seines Vertrauens
hinzuzuziehen. Dies sollte man in einer solchen
Gesprächssituation unbedingt vorher klären.
Auf jeden Fall sollte
man sich eine Bedenkzeit ausbitten und sich noch einmal
arbeitsrechtlich und auch steuerrechtlich beraten lassen,
denn einmal abgeschlossene Aufhebungsverträge sind nur in extrem seltenen
Fällen anfechtbar.
Einige Risiken beim Abschluss von
Aufhebungsverträgen:
- Gefahr der Fehlbeurteilungen zur konkreten
Betroffenheit von einem geplanten Arbeitsplatzabbau
- Gefahr einer Sperre des Arbeitslosengeldes durch
das Arbeitsamt. Wenn das Arbeitsamt die betriebsbedingten Gründe nicht
anerkennt, unterstellt es eine Mitwirkung der Betroffenen an der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Sperre hat die Folge, dass man
in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld
erhält, dass man in dieser Zeit einen Monat lang nicht krankenversichert
ist und sich deshalb auf eigene Kosten versichern muss, dass je nach
konkreter Fallgestaltung auch darüber hinaus noch ein Ruhen des
Arbeitslosengeldanspruchs eintritt (die maximale Ruhenszeit incl.
Sperrzeit beträgt ¼ der Gesamtanspruchsdauer des Bezugs von
Arbeitslosengeld).
Wichtig: Bevor der Betriebsrat nicht alle
Mittel der Einwirkung auf den Arbeitgeber ausgeschöpft hat, kann man noch
nicht beurteilen, ob man tatsächlich von einer Entlassung betroffen wäre.
3. Möglichkeit des Ausspruchs
von betriebsbedingten Kündigungen
Sofern der Arbeitgeber
beabsichtigt, auch betriebsbedingte Kündigungen wegen einer
Umstrukturierung auszusprechen, muss er neben der oben genannten
Information und Beratung mit dem Betriebsrat diesen noch
einmal vor jeder Kündigung konkret anhören und ihm die
Gründe für den behaupteten Wegfall des Arbeitsplatzes und die konkrete
Auswahl der/des Betroffenen mitteilen. Der Betriebsrat macht sich dann
noch einmal ein eigenes Bild von den geltend gemachten Kündigungsgründen
und kann auch einen Widerspruch gegen die Kündigung
einlegen.
Trotz eines Widerspruchs kann der Arbeitgeber jedoch
eine Kündigung aussprechen.
Gegen jede Kündigung kann man eine
Kündigungsschutzklage erheben. Hierbei ist eine
Frist von drei Wochen ab Zugang des Kündigungsschreibens zwingend
einzuhalten.
Innerhalb dieser Frist muss die Klage dem
Arbeitsgericht zugegangen sein.
Eine arbeitsrechtliche
Beratung über die Chancen einer Kündigungsschutzklage sollte man
jedenfalls vor Ablauf dieser Frist einholen.
Diese
arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung kann durch
Rechtsanwälte oder auch durch eine
Gewerkschaft gewährleistet werden.
Es stellen sich eine
Vielzahl rechtlicher Probleme. Beispielsweise ist die
Frage zu klären, ob die Beschäftigungsmöglichkeit tatsächlich wegfallen
soll und ob der Arbeitgeber seine Verpflichtung zu einer sozialen Auswahl
der zu kündigenden Arbeitnehmer ordnungsgemäß erfüllt hat.
Das
gleiche gilt prinzipiell auch bei den sogenannten "Änderungskündigungen",
mit denen ein Arbeitgeber das Ziel verfolgt, das Arbeitsverhältnis unter
geänderten Bedingungen (z.B. Gehalt, Arbeitszeit, Arbeitsaufgabe)
weiterzuführen.
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